Tierschutz
Kutschpferde in Berlin: Regeln zu Einsatzzeiten, Hitze und Kontrollen
Berlins Leitlinien begrenzen Einsatzzeiten, regeln Pausen und verlangen bei 30 Grad im Schatten den Fahrtstopp. Dazu kommen Vorgaben für Ausrüstung, Nachweise und Kontrollen.
Equidara-Redaktion · 29. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit

Für Kutschpferde in Berlin begrenzen die Leitlinien der Berliner Senatsverwaltung die Gesamteinsatzzeit auf höchstens neun Stunden pro Tag. Erreicht die Temperatur 30 Grad im Schatten, müssen Kutschfahrten unverzüglich eingestellt werden. Dazu kommen feste Pausen, Vorgaben zur Wasserversorgung und jährliche Gespannkontrollen. Die Leitlinien gelten nur für Berlin in Deutschland.
Erlaubnis und Eignung der Pferde
Laut der Berliner Senatsverwaltung braucht ein gewerbsmäßiger Pferdefuhrwerksbetrieb eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 c) des Tierschutzgesetzes. Diese stellt die für den Betriebssitz zuständige Veterinärbehörde aus.
Die Berliner Leitlinien lassen als Zugpferde nur gesunde, gut konditionierte und gepflegte Pferde ab 60 Monaten zu. Ausbildung, Training und Mentalität müssen zum Großstadtverkehr und zur Personenbeförderung passen. Jüngere Pferde dürfen nur zur Ausbildung eingesetzt werden: zusammen mit einem ruhigen, erfahrenen Lehrpferd und nicht täglich.
Auch Gewicht und Leistungsfähigkeit der Pferde müssen zum zulässigen Gesamtgewicht passen. Das zulässige Gesamtgewicht des bespannten Fuhrwerks darf höchstens das Zweifache der addierten Körpergewichte der vorgespannten Pferde betragen.
Einsatzzeiten und freie Bewegung
Die Berliner Leitlinien zählen nicht nur die Rundfahrten zur täglichen Gesamteinsatzzeit. Auch Anspannen, Anfahrt, Heimfahrt und Ausspannen gehören dazu. Zusammen dürfen diese Tätigkeiten höchstens neun Stunden dauern.
Zusätzlich gelten für den gesamten Kutschenbetrieb einschließlich dieser Tätigkeiten feste Schlusszeiten:
- Von April bis September ist der Betrieb nur bis spätestens 21:00 Uhr zulässig.
- Von Oktober bis März ist der Betrieb nur bis spätestens 19:00 Uhr zulässig.
Außerhalb des Einsatzes muss jedes Pferd täglich zwei Stunden freie, selbst bestimmte Bewegung erhalten. Dafür verlangen die Leitlinien einen ausreichend großen Auslauf mit unbefestigtem Boden.
Nach sechs aufeinanderfolgenden Einsatztagen soll jedes Pferd eine Ruhezeit von 24 Stunden bekommen. Darin eingeschlossen sind mindestens zwei Stunden freie, selbst bestimmte Bewegung in einem solchen Auslauf.
Pausen: Dauer, Platz und Versorgung
Für den Einsatz nennen die Berliner Leitlinien zwei mögliche Pausenregelungen:
- Mindestens zwei ununterbrochene Pausen von jeweils mindestens einer halben Stunde.
- Eine ununterbrochene Pause von mindestens einer Stunde.
Die erste Pause muss spätestens vier Stunden nach dem Anspannen beginnen. Die Pausen dienen der ungestörten Futter- und Wasseraufnahme.
Der Pausenplatz muss ein überdachter Standplatz oder ein Schattenplatz sein. Er braucht naturbelassenen, nicht befestigten Boden und Anbindemöglichkeiten. Seine genaue Lage ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Für die Pause müssen die Pferde vollständig ausgeschirrt werden und ein Halfter statt des Kopfstücks tragen. Außerdem ist eine Prüfung auf Druck- und Scheuerstellen vorgeschrieben. Sie muss im Fahrtenbuch gemäß Anlage 1 dokumentiert werden. Wichtig für die Zeitrechnung: Aus- und Anschirren zählen nicht zur Pause.
Am Standplatz muss eine geeignete, nutzbare Trinkwasserentnahmestelle nachgewiesen werden. Ersatzweise ist Tränkwasser guter Qualität in ausreichender Menge mitzuführen, mindestens 25 Liter je Pferd. Ein Tränkeimer und geeignete Futtermittel, insbesondere Raufutter, in ausreichender Menge und Qualität müssen nachweislich am Pausenplatz vorhanden sein oder im Fuhrwerk mitgeführt werden.
Hitzeschutz: Tränken und Fahrtstopp
An Tagen mit einer Tageshöchsttemperatur von mindestens 25,0 Grad Celsius müssen die Pferde laut den Berliner Leitlinien mindestens alle zwei Stunden getränkt werden. Gegebenenfalls sind sie zur Kühlung mit Wasser zu besprengen.
Erreicht oder überschreitet die Lufttemperatur im Tagesverlauf 30 Grad im Schatten, müssen die Kutschfahrten unverzüglich eingestellt werden. Ein funktionstüchtiges Thermometer muss mitgeführt werden.
Kontrollen und Nachweise
Ausrüstung und Gespann
Vor jeder Ausfahrt verlangen die Berliner Leitlinien eine Prüfung von Kopfstücken, Gebissen, Leinen, Geschirr und Strängen. Geprüft werden Verschmutzungen, Schäden und der passende Sitz, insbesondere bei verwendeten Scheuklappen und Kummets.
Alle in Berlin eingesetzten Gespanne müssen jährlich eine Gespannkontrolle durchlaufen. Dazu gehört unter anderem das erfolgreiche Absolvieren einer Dressuraufgabe der Klasse A einschließlich Rückwärtsrichten.
Ein pferdeerfahrener Beifahrer oder eine pferdeerfahrene Beifahrerin muss das Gespann ständig begleiten. Auch während der Pausen darf es niemals unbeaufsichtigt bleiben.
Technische Sicherheit
Vor der ersten Inbetriebnahme verlangen die Berliner Leitlinien eine technische Sicherheitsprüfung. Diese muss durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erfolgen.
Dabei wird die höchstzulässige Fahrgastsitzplatzzahl beziehungsweise das höchstzulässige Ladegewicht festgelegt oder bestätigt und im Fahrtenbuch eingetragen. Erneute Prüfungen sind bei Bedarf erforderlich, spätestens nach den Angaben des letzten Prüfberichts.
Fahrtenbuch und mitzuführende Unterlagen
Das Berliner Fahrtenbuch muss mindestens die Angaben des Musters in Anlage 1 enthalten. Vor der Ausfahrt ist die Kontrolle der gesamten Ausrüstung und Anspannung einzutragen. Das aktuelle Buch muss fälschungssicher gebunden sein, durchnummerierte Seiten haben und im Fuhrwerk mitgeführt werden.
Auch der technische Prüfbericht und der Sachkundenachweis der Fahrerin oder des Fahrers müssen mitgeführt werden. Beim Sachkundenachweis genügt eine beglaubigte Kopie. Diese Unterlagen und das Fahrtenbuch sind der zuständigen Veterinär- beziehungsweise Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung auf Verlangen vorzulegen.
Bei schweren Verstößen oder mehrfacher Nichtbeachtung der Berliner Kutschenleitlinien kann die zuständige Behörde die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 c) des Tierschutzgesetzes entziehen. Für rechtliche Fragen zu deinem Betrieb wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Häufige Fragen
Zählt die Anfahrt in Berlin zur Einsatzzeit?
Ja. Die höchstens neun Stunden tägliche Gesamteinsatzzeit umfassen laut den Berliner Leitlinien Anspannen, Anfahrt, Rundfahrten, Heimfahrt und Ausspannen.
Ab welcher Temperatur müssen Kutschfahrten in Berlin enden?
Sobald die Lufttemperatur im Tagesverlauf 30 Grad im Schatten erreicht oder überschreitet, müssen die Fahrten laut den Berliner Leitlinien unverzüglich eingestellt werden.
Dürfen Kutschpferde in Berlin während der Pause angeschirrt bleiben?
Nein. Die Berliner Leitlinien verlangen vollständiges Ausschirren und ein Halfter statt des Kopfstücks. Aus- und Anschirren zählen nicht zur Pausenzeit.
Wie oft müssen Berliner Gespanne zur Gespannkontrolle?
Jährlich. Dabei müssen sie laut den Berliner Leitlinien unter anderem eine Dressuraufgabe der Klasse A einschließlich Rückwärtsrichten erfolgreich absolvieren.
Quellen
Geschrieben von Equidara-Redaktion. Stand: 29. Oktober 2026.
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