Musterverträge

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deutsches Recht (BGB)

Pferdekaufvertrag

Vorlage nach deutschem Recht (BGB) – für den Verkauf durch Privatpersonen, mit Ankreuzfeld für den Kauf vom Unternehmer

§ 1 Vertragsparteien

Verkäufer/in

Vor- und Nachname, ggf. Firma · Geburtsdatum · Straße und Hausnummer · PLZ und Ort · Land · Telefon · E-Mail

Käufer/in

Vor- und Nachname, ggf. Firma · Geburtsdatum · Straße und Hausnummer · PLZ und Ort · Land · Telefon · E-Mail

Beide Parteien versichern, dass sie volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Wer für eine andere Person unterschreibt, zum Beispiel für ein minderjähriges Kind, vermerkt das unter „Weitere Vereinbarungen“; Minderjährige brauchen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 BGB).

Die Bezeichnungen Verkäufer und Käufer gelten für alle Geschlechter.

§ 2 Kaufgegenstand

Der Verkäufer verkauft dem Käufer das folgende Pferd:

Name des Pferdes · Lebensnummer (UELN) · Transpondernummer (Chip) · Rasse · Geburtsjahr · Geschlecht (Stute, Wallach, Hengst) · Farbe und Abzeichen · Stockmaß in cm

Der Verkäufer versichert, dass er Eigentümer des Pferdes ist und frei darüber verfügen darf. Rechte Dritter bestehen nicht, etwa ein Pfandrecht, eine Sicherungsübereignung, eine laufende Reitbeteiligung oder offene Stallkosten, wegen derer das Pferd zurückgehalten werden könnte, soweit sie nicht in § 6 genannt sind.

Der Verkäufer versichert außerdem, dass der Equidenpass, den er übergibt, zu diesem Pferd gehört und die Transpondernummer mit dem Pass übereinstimmt.

§ 3 Kaufpreis und Zahlung

Kaufpreis in Euro (Ziffern) · Kaufpreis in Worten · Anzahlung in Euro · Restzahlung fällig am

Die Anzahlung ist bei Unterzeichnung fällig und wird auf den Kaufpreis angerechnet. Der Rest ist bis zu dem oben genannten Tag zu zahlen, spätestens bei der Übergabe. Verkauft ein Unternehmer, enthält der Kaufpreis die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt.

Kontoverbindung (IBAN, Kontoinhaber) oder andere Zahlungsweise

Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, kann der Verkäufer ihm eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB). Eine geleistete Anzahlung erhält der Käufer dann zurück, abzüglich eines Schadens, den der Verkäufer nachweist.

§ 4 Übergabe, Gefahrübergang und Eigentum

Übergabe am · Übergabeort · Transportkosten trägt

Mit der Übergabe gehen Nutzen und Lasten auf den Käufer über (§ 446 BGB). Ab dann trägt er die Kosten für Unterbringung, Futter, Hufbearbeitung und Tierarzt und ist als Tierhalter für das Pferd verantwortlich (§ 833 BGB). Er sollte deshalb vor der Übernahme eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.

Das Pferd bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist (Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB). Bis dahin darf der Käufer es weder verkaufen noch verschenken noch verpfänden.

§ 5 Vereinbarte Beschaffenheit

Ausbildungsstand und vorgesehene Verwendung (vereinbarte Beschaffenheit)

Was hier steht, ist als Beschaffenheit des Pferdes vereinbart. Angaben aus dem Inserat oder aus Gesprächen gelten nur, soweit sie hier oder unter „Weitere Vereinbarungen“ stehen. Eine Garantie (§ 443 BGB) übernimmt der Verkäufer nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet ist.

Darüber hinaus sichert der Verkäufer keine Eignung für einen bestimmten Zweck und keinen Erfolg in Sport oder Zucht zu. Ein Pferd ist ein Lebewesen; Gesundheit, Verhalten und Leistung können sich ändern, ohne dass jemand etwas falsch gemacht hat. Abweichungen vom physiologischen Idealzustand, wie sie bei vielen Pferden vorkommen, etwa Röntgenbefunde ohne klinische Anzeichen, sind für sich allein kein Mangel, solange sie die vereinbarte Verwendung nicht beeinträchtigen.

Der Käufer konnte das Pferd vor Vertragsschluss ansehen, reiten oder reiten lassen und sich nach seinem Zustand erkundigen.

§ 6 Bekannte Mängel und Vorerkrankungen

Bekannte Mängel, Vorerkrankungen, Operationen und Eigenheiten (oder: keine bekannt)

Der Verkäufer versichert, dass er nichts verschwiegen hat, was er weiß und was für die Kaufentscheidung wichtig sein kann. Dazu gehören besonders Operationen, Lahmheiten, Koliken, Atemwegs- und Hauterkrankungen, chronische Erkrankungen, Medikamentengaben in den letzten zwölf Monaten, Turniersperren und Verhaltensauffälligkeiten wie Koppen, Weben, Steigen oder Probleme beim Verladen, beim Hufschmied oder beim Tierarzt.

Die hier eingetragenen Punkte kennt der Käufer bei Vertragsschluss. Wegen dieser Punkte stehen ihm keine Mängelrechte zu (§ 442 BGB). Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, gilt das nur, wenn der Käufer vor seiner Unterschrift eigens auf jeden dieser Punkte hingewiesen wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB):

§ 7 Ankaufsuntersuchung

Ankaufsuntersuchung: Datum, Tierärztin oder Tierarzt, Umfang (klinisch, Röntgen …)

§ 8 Rechte bei Mängeln

Der Ausschluss gilt nicht für die in § 5 vereinbarte Beschaffenheit, nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, und nicht für eine Garantie, die er übernommen hat (§ 444 BGB). Er gilt ebenso wenig für Schadensersatz wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden, die der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Unternehmer kann auch sein, wer ohne angemeldetes Gewerbe regelmäßig Pferde oder Reitzubehör züchtet, ausbildet oder verkauft. Schließt ein Unternehmer den Vertrag mit einem Verbraucher nur über Internet, Telefon oder E-Mail, hat der Käufer in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das er belehrt werden muss (§§ 312c, 312g BGB). Das deckt diese Vorlage nicht ab.

Nur beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer, und nur wenn der Käufer es selbst ankreuzt:

§ 9 Equidenpass, Unterlagen und Meldungen

Unterlagen und Zubehör, die mit übergeben werden

Mit dem Pferd wird der Equidenpass im Original übergeben. Das ist gesetzliche Pflicht: Der Pass muss das Pferd ständig begleiten und beim Eigentümerwechsel dem neuen Eigentümer ausgehändigt werden (Art. 66 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035, Art. 29 Abs. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2021/963). Gibt es eine Eigentumsurkunde, wird sie mit der Unterschrift des bisherigen Eigentümers zur Umschreibung mitgegeben.

Der Käufer zeigt die Pferdehaltung vor der Übernahme der zuständigen Behörde an, falls er dort noch nicht als Pferdehalter registriert ist (§ 26 Viehverkehrsverordnung). Den Eigentümerwechsel teilt er unverzüglich der Stelle mit, die den Equidenpass ausgestellt hat (§ 44a Abs. 2 Viehverkehrsverordnung). Weitere Meldungen am neuen Standort erledigt er in der Frist, die die zuständige Behörde festlegt (nach Art. 9 Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 höchstens sieben Tage), und bei der Tierseuchenkasse, soweit sein Bundesland das verlangt.

§ 10 Weitere Vereinbarungen

Weitere Vereinbarungen

§ 11 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden gibt es nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Wohnen die Parteien in verschiedenen Staaten oder kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer im Ausland, sollte der Vertrag vor der Unterschrift anwaltlich geprüft werden.

Jede Partei erhält ein unterschriebenes Exemplar.

Rechtlicher Hinweis: Diese Vorlage nach deutschem Recht stellt Equidara kostenlos als Orientierung zur Verfügung. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einem Kaufpreis oder Wert des Pferdes über 20.000 €, auffälligen Befunden der Ankaufsuntersuchung, Verkäufen durch Unternehmer und Verträgen mit Auslandsbezug empfehlen wir, den konkreten Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Equidara ist nicht Vertragspartei.

Sattelkaufvertrag

Vorlage nach deutschem Recht (BGB) – für den Verkauf eines Sattels durch Privatpersonen, auch mit Versand und Kauf auf Probe

§ 1 Vertragsparteien

Verkäufer/in

Vor- und Nachname, ggf. Firma · Geburtsdatum · Straße und Hausnummer · PLZ und Ort · Land · Telefon · E-Mail

Käufer/in

Vor- und Nachname, ggf. Firma · Geburtsdatum · Straße und Hausnummer · PLZ und Ort · Land · Telefon · E-Mail

Die Bezeichnungen Verkäufer und Käufer gelten für alle Geschlechter.

§ 2 Kaufgegenstand

Der Verkäufer verkauft dem Käufer den folgenden Sattel:

Marke · Modell · Art (Dressur, Springen, Vielseitigkeit, Western …) · Sitzgröße · Kammerweite · Baujahr · Seriennummer · Zubehör, das mitverkauft wird

Der Verkäufer versichert, dass er Eigentümer des Sattels und des Zubehörs ist und dass keine Rechte Dritter daran bestehen.

§ 3 Zustand

Zustand, bekannte Schäden und Reparaturen

Der Sattel ist gebraucht, soweit oben nichts anderes steht. Gebrauchsspuren, die seinem Alter und der angegebenen Nutzung entsprechen, sind kein Mangel. Die eingetragenen Schäden und Reparaturen kennt der Käufer bei Vertragsschluss (§ 442 BGB).

Ob ein Sattel einem bestimmten Pferd passt, hängt vom Pferd ab und ist keine vereinbarte Eigenschaft des Sattels, soweit oben nichts anderes steht. Eine Anpassung durch eine Sattlerin oder einen Sattler wird empfohlen. Der Käufer konnte den Sattel vor dem Kauf ansehen oder hat darauf verzichtet.

§ 4 Kaufpreis und Zahlung

Kaufpreis in Euro (Ziffern) · Kaufpreis in Worten

Kontoverbindung (IBAN, Kontoinhaber) oder andere Zahlungsweise

Der Sattel bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist (§ 449 BGB). Verkauft ein Unternehmer, enthält der Kaufpreis die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt.

§ 5 Übergabe oder Versand

Versanddienst, Versandkosten und wer sie trägt, Verpackung

Schäden durch den Versand zeigt der Käufer dem Verkäufer sofort nach Erhalt an, mit Fotos von Sattel und Verpackung, damit sie beim Versanddienst geltend gemacht werden können.

§ 6 Kauf auf Probe

Probezeit in Tagen ab Erhalt

Während der Probezeit wird der Sattel nur trocken und mit Schabracke oder Satteldecke geritten, nicht bei Nässe im Gelände. Behält der Käufer ihn nicht, gibt er ihn innerhalb der Probezeit sauber und unbeschädigt zurück; eine Rücksendung geht auf seine Kosten und Gefahr, versichert und mit Sendungsverfolgung. Einen schon gezahlten Kaufpreis erstattet der Verkäufer innerhalb von sieben Tagen, nachdem der Sattel bei ihm angekommen ist. Für Schäden, die über ein schonendes Ausprobieren hinausgehen, haftet der Käufer.

§ 7 Rechte bei Mängeln

Der Ausschluss gilt nicht für die in §§ 2 und 3 beschriebene Beschaffenheit, nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, und nicht für eine Garantie, die er übernommen hat (§ 444 BGB). Er gilt ebenso wenig für Schadensersatz wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden, die der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Unternehmer kann auch sein, wer ohne angemeldetes Gewerbe regelmäßig Pferde oder Reitzubehör züchtet, ausbildet oder verkauft. Schließt ein Unternehmer den Vertrag mit einem Verbraucher nur über Internet, Telefon oder E-Mail, hat der Käufer in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das er belehrt werden muss (§§ 312c, 312g BGB). Das deckt diese Vorlage nicht ab.

Nur beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer, und nur wenn der Käufer es selbst ankreuzt:

§ 8 Weitere Vereinbarungen

Weitere Vereinbarungen

§ 9 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden gibt es nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Wohnen die Parteien in verschiedenen Staaten oder kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer im Ausland, sollte der Vertrag vor der Unterschrift anwaltlich geprüft werden.

Jede Partei erhält ein unterschriebenes Exemplar.

Rechtlicher Hinweis: Diese Vorlage nach deutschem Recht stellt Equidara kostenlos als Orientierung zur Verfügung. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einem Kaufpreis oder Wert des Pferdes über 20.000 €, auffälligen Befunden der Ankaufsuntersuchung, Verkäufen durch Unternehmer und Verträgen mit Auslandsbezug empfehlen wir, den konkreten Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Equidara ist nicht Vertragspartei.

Überlassungsvertrag für ein Pferd

Vorlage nach deutschem Recht (BGB) – Pferd zur Verfügung stellen, unentgeltlich (Leihe); das Eigentum bleibt beim Eigentümer

§ 1 Vertragsparteien

Eigentümer/in

Vor- und Nachname · Geburtsdatum · Straße und Hausnummer · PLZ und Ort · Land · Telefon · E-Mail

Übernehmer/in

Vor- und Nachname · Geburtsdatum · Straße und Hausnummer · PLZ und Ort · Land · Telefon · E-Mail

Beide Parteien versichern, dass sie volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Wer für eine andere Person unterschreibt, zum Beispiel für ein minderjähriges Kind, vermerkt das unter „Weitere Vereinbarungen“; Minderjährige brauchen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 BGB).

Die Bezeichnungen Eigentümer und Übernehmer gelten für alle Geschlechter.

§ 2 Das Pferd

Name des Pferdes · Lebensnummer (UELN) · Transpondernummer (Chip) · Rasse · Geburtsjahr · Geschlecht (Stute, Wallach, Hengst) · Farbe und Abzeichen · Stockmaß in cm · Bekannte Erkrankungen, Einschränkungen und Eigenheiten (oder: keine bekannt)

Der Eigentümer versichert, dass ihm darüber hinaus keine gesundheitlichen Probleme oder Verhaltensauffälligkeiten des Pferdes bekannt sind. Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 599 BGB). Verschweigt er einen Fehler des Pferdes arglistig, muss er den Schaden ersetzen, der dem Übernehmer daraus entsteht (§ 600 BGB).

§ 3 Überlassung und Eigentum

Der Eigentümer überlässt dem Übernehmer das Pferd unentgeltlich zur Nutzung. Rechtlich ist das eine Leihe (§§ 598 ff. BGB). Zahlt der Übernehmer dem Eigentümer für die Nutzung ein Entgelt, ist es keine Leihe mehr, sondern in der Regel Miete; dafür ist diese Vorlage nicht gedacht.

Das Eigentum am Pferd bleibt beim Eigentümer, ebenso eine Eigentumsurkunde. Der Equidenpass bleibt beim Pferd, weil er es ständig begleiten muss (Art. 66 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035). Der Übernehmer verwahrt ihn sorgfältig und gibt ihn bei Vertragsende zurück.

Übergabe am · Übergabeort · Mitgegebene Ausrüstung und Unterlagen

§ 4 Nutzung und Haltung

Vereinbarte Nutzung, Einschränkungen · Haltungsort (Stall, Anschrift)

Ein Fohlen der überlassenen Stute gehört dem Eigentümer, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 953 BGB).

Der Übernehmer hält das Pferd artgerecht, mit täglicher freier Bewegung und Kontakt zu Artgenossen. Er erfüllt die Pflichten, die ihn als Halter gegenüber den Behörden treffen, etwa die Anzeige der Pferdehaltung (§ 26 Viehverkehrsverordnung). Einen Wechsel des Haltungsortes teilt er dem Eigentümer vorher mit. Ins Ausland bringt er das Pferd nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Eigentümers.

§ 5 Kosten und tierärztliche Versorgung

Ab der Übergabe trägt der Übernehmer die gewöhnlichen Kosten der Haltung, insbesondere Unterbringung, Futter, Hufbearbeitung und die tierärztliche Routineversorgung. Bei der Leihe eines Tieres nennt das Gesetz die Fütterungskosten ausdrücklich (§ 601 Abs. 1 BGB).

Betrag je Behandlung in Euro · Aufteilung dieser Kosten

Im Notfall holt der Übernehmer sofort tierärztliche Hilfe und informiert den Eigentümer unverzüglich. Eingeschläfert wird das Pferd nur nach Rücksprache mit dem Eigentümer, es sei denn, eine Tierärztin oder ein Tierarzt hält das zur Vermeidung unnötiger Leiden für sofort geboten und der Eigentümer ist nicht erreichbar.

Der Übernehmer darf Behandlungen im Namen des Eigentümers zustimmen. Muss das Pferd für eine Behandlung im Equidenpass dauerhaft von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden (Art. 39 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/963), holt er vorher die Zustimmung des Eigentümers ein, außer im Notfall. Den geänderten Pass reicht er innerhalb von sieben Tagen bei der zuständigen Stelle ein (Art. 41 Abs. 1 derselben Verordnung).

§ 6 Versicherung und Haftung

Tierhalterhaftpflicht: Versicherer und Vertragsnummer

Wer bei einer längeren Überlassung als Tierhalter (§ 833 BGB) oder als Tieraufseher (§ 834 BGB) haftet, wenn das Pferd jemanden verletzt oder etwas beschädigt, hängt vom Einzelfall ab. Der Versicherungsschutz soll deshalb beide Seiten abdecken.

Der Übernehmer haftet für Schäden am Pferd, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Veränderungen durch das Alter des Pferdes und durch die vereinbarte Nutzung hat er nicht zu vertreten (§ 602 BGB). Ansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pferdes verjähren sechs Monate, nachdem er es zurückerhalten hat (§ 606 BGB).

§ 7 Information und Besuch

Der Übernehmer informiert den Eigentümer unverzüglich über ernsthafte Erkrankungen, Unfälle, einen Stallwechsel und den Tod des Pferdes. Der Eigentümer darf das Pferd nach vorheriger Absprache besuchen.

§ 8 Dauer, Kündigung und Rückgabe

Befristet bis · Kündigungsfrist (z. B. vier Wochen)

Der Eigentümer kann außerdem ohne Frist kündigen, wenn er das Pferd wegen eines nicht vorhergesehenen Umstands selbst braucht, wenn der Übernehmer das Pferd vertragswidrig nutzt, es unerlaubt Dritten überlässt oder durch Vernachlässigung erheblich gefährdet, oder wenn der Übernehmer stirbt (§ 605 BGB). Das Recht beider Seiten, aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

Bei Vertragsende gibt der Übernehmer das Pferd mit Equidenpass und mitgegebener Ausrüstung am unten genannten Ort zurück. Den Rücktransport bezahlt der Übernehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Rückgabeort

Stirbt das Pferd oder geht es verloren, informiert der Übernehmer den Eigentümer sofort. Der Equidenpass muss dann innerhalb von 30 Tagen an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat (Art. 27 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/963); die Parteien sprechen ab, wer das übernimmt.

§ 9 Weitere Vereinbarungen

Weitere Vereinbarungen

§ 10 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden gibt es nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Es gilt deutsches Recht. Wohnen die Parteien in verschiedenen Staaten, sollte der Vertrag vor der Unterschrift anwaltlich geprüft werden.

Jede Partei erhält ein unterschriebenes Exemplar.

Rechtlicher Hinweis: Diese Vorlage nach deutschem Recht stellt Equidara kostenlos als Orientierung zur Verfügung. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einem Kaufpreis oder Wert des Pferdes über 20.000 €, auffälligen Befunden der Ankaufsuntersuchung, Verkäufen durch Unternehmer und Verträgen mit Auslandsbezug empfehlen wir, den konkreten Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Equidara ist nicht Vertragspartei.

Schenkungsvertrag mit Schutzvereinbarung

Vorlage nach deutschem Recht (BGB) – Pferd verschenken, mit Auflagen gegen Weiterverkauf und Schlachtung

§ 1 Vertragsparteien

Schenker/in

Vor- und Nachname · Geburtsdatum · Straße und Hausnummer · PLZ und Ort · Land · Telefon · E-Mail

Beschenkte/r

Vor- und Nachname · Geburtsdatum · Straße und Hausnummer · PLZ und Ort · Land · Telefon · E-Mail

Beide Parteien versichern, dass sie volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Wer für eine andere Person unterschreibt, zum Beispiel für ein minderjähriges Kind, vermerkt das unter „Weitere Vereinbarungen“; Minderjährige brauchen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 BGB).

Die Bezeichnungen Schenker und Beschenkter gelten für alle Geschlechter.

§ 2 Das Pferd

Name des Pferdes · Lebensnummer (UELN) · Transpondernummer (Chip) · Rasse · Geburtsjahr · Geschlecht (Stute, Wallach, Hengst) · Farbe und Abzeichen · Stockmaß in cm · Bekannte Erkrankungen, Einschränkungen und Eigenheiten (oder: keine bekannt)

Schlachtstatus laut Equidenpass (Abschnitt II Teil II des Passes):

§ 3 Schenkung und Übergabe

Der Schenker schenkt dem Beschenkten das in § 2 beschriebene Pferd. Eine Gegenleistung wird nicht vereinbart.

Übergabe am · Übergabeort · Übergebene Unterlagen und Ausrüstung

Mit der Übergabe geht das Eigentum auf den Beschenkten über. Ein Schenkungsversprechen braucht eigentlich die notarielle Beurkundung; ohne sie wird es mit der Übergabe des Pferdes wirksam (§ 518 BGB). Liegt die Übergabe nach der Unterschrift, ist der Schenker bis dahin nicht gebunden.

Mit dem Pferd wird der Equidenpass im Original übergeben. Das ist gesetzliche Pflicht: Der Pass muss das Pferd ständig begleiten und beim Eigentümerwechsel dem neuen Eigentümer ausgehändigt werden (Art. 66 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035, Art. 29 Abs. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2021/963). Gibt es eine Eigentumsurkunde, wird sie mit der Unterschrift des bisherigen Eigentümers zur Umschreibung mitgegeben.

Der Beschenkte zeigt die Pferdehaltung vor der Übernahme der zuständigen Behörde an, falls er dort noch nicht als Pferdehalter registriert ist (§ 26 Viehverkehrsverordnung). Den Eigentümerwechsel teilt er unverzüglich der Stelle mit, die den Equidenpass ausgestellt hat (§ 44a Abs. 2 Viehverkehrsverordnung). Weitere Meldungen am neuen Standort erledigt er in der Frist, die die zuständige Behörde festlegt (nach Art. 9 Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 höchstens sieben Tage), und bei der Tierseuchenkasse, soweit sein Bundesland das verlangt.

§ 4 Haftung des Schenkers

Der Schenker haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521 BGB). Für Mängel des Pferdes haftet er nur, wenn er sie arglistig verschwiegen hat (§§ 523, 524 BGB). Die in § 2 genannten Erkrankungen, Einschränkungen und Eigenheiten kennt der Beschenkte.

§ 5 Auflagen zum Schutz des Pferdes

Der Beschenkte übernimmt die angekreuzten Auflagen (Schenkung unter Auflage, § 525 BGB). Sie gelten, solange ihm das Pferd gehört.

Erlaubte Nutzung, Einschränkungen

§ 6 Folgen bei Verstoß

Verstößt der Beschenkte gegen eine angekreuzte Auflage und stellt er den Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, die ihm der Schenker setzt, kann der Schenker verlangen, dass ihm das Pferd zurückübereignet und herausgegeben wird. Ist das Wohl des Pferdes ernsthaft gefährdet, braucht es keine Frist. Dieses Rückforderungsrecht ist vertraglich vereinbart und gilt neben § 527 BGB.

Vertragsstrafe in Euro

Beiden Seiten ist bekannt: Verkauft der Beschenkte das Pferd trotz der Auflagen, wird der Käufer trotzdem Eigentümer. Ein vertragliches Verbot, über das Pferd zu verfügen, bindet nur die Vertragsparteien (§ 137 BGB). Dem Schenker bleiben dann Schadensersatz und eine vereinbarte Vertragsstrafe.

Die gesetzlichen Rückforderungsrechte, etwa wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder wegen groben Undanks (§ 530 BGB), bleiben unberührt.

§ 7 Kosten und Versicherung

Ab der Übergabe trägt der Beschenkte alle Kosten für das Pferd, darunter Unterbringung, Futter, Hufbearbeitung und Tierarzt. Er ist ab dann Tierhalter (§ 833 BGB) und schließt ab der Übergabe eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für das Pferd ab.

§ 8 Weitere Vereinbarungen

Weitere Vereinbarungen

§ 9 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden gibt es nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Es gilt deutsches Recht. Wohnen die Parteien in verschiedenen Staaten, sollte der Vertrag vor der Unterschrift anwaltlich geprüft werden.

Jede Partei erhält ein unterschriebenes Exemplar.

Rechtlicher Hinweis: Diese Vorlage nach deutschem Recht stellt Equidara kostenlos als Orientierung zur Verfügung. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einem Kaufpreis oder Wert des Pferdes über 20.000 €, auffälligen Befunden der Ankaufsuntersuchung, Verkäufen durch Unternehmer und Verträgen mit Auslandsbezug empfehlen wir, den konkreten Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Equidara ist nicht Vertragspartei.