Transport

Lange Transporte mit Pferden: Tränken, Beförderungsdauer und Ruhezeiten nach EU-Recht

Acht Stunden sind die Grundgrenze. Längere Transporte sind an Bedingungen gebunden. Welche Tränkintervalle und Ruhezeiten für nicht registrierte Hausequiden gelten und welche Sonderregeln es für Fohlen, Bahn und Schiff gibt.

Equidara-Redaktion · 6. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Pferd wird an der Rampe eines Pferdetransporters auf einem Rastplatz getränkt
KI-generiertes Bild · Symbolbild

Für Hausequiden außer registrierten Equiden gilt grundsätzlich eine maximale Beförderungsdauer von acht Stunden. Sind die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels VI der Verordnung (EG) 1/2005 erfüllt, darf sie verlängert werden. Für diese Pferde sind dann bis zu 24 Stunden vorgesehen, mit Tränken alle acht Stunden und nötigenfalls Füttern. Für noch nicht abgesetzte, mit Milch ernährte Fohlen gilt eine eigene Regelung. Lufttransporte sind von diesem Abschnitt ausgenommen.

Welche Pferde und Transporte erfasst die Regelung?

Die Rechtsgrundlage ist Anhang I Kapitel V Abschnitt 1 der Verordnung (EG) 1/2005. Nach der konsolidierten Fassung bei PRIMAMCP betrifft dieser Abschnitt Hausequiden außer registrierten Equiden. Alle folgenden Zeitvorgaben beziehen sich auf Tiere, die unter diesen Abschnitt fallen.

Wenn du deinen Transport planst, klär deshalb zuerst, ob dein Pferd zu den erfassten Tieren gehört oder ein registrierter Equide ist. Die hier beschriebenen Fristen kannst du nicht einfach auf registrierte Equiden übertragen. Auch für Lufttransporte gelten sie nicht.

Für die rechtliche Einordnung deines konkreten Transports wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Acht Stunden als Grundgrenze, längere Beförderung unter Bedingungen

Nummer 1.2 begrenzt die Beförderungsdauer grundsätzlich auf acht Stunden. Nummer 1.3 lässt eine Verlängerung zu, wenn die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels VI erfüllt sind.

Wird ein Fahrzeug nach Nummer 1.3 verwendet, sieht Nummer 1.4 Buchstabe c für die erfassten Hausequiden höchstens 24 Stunden Beförderung vor. Dabei müssen die Tiere alle acht Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Für noch nicht abgesetzte, mit Milch ernährte Fohlen gilt stattdessen Buchstabe a.

Für deine Planung trennst du damit drei Zeitvorgaben:

Eigene Ruhepause für noch nicht abgesetzte Fohlen

Für noch nicht abgesetzte, mit Milch ernährte Fohlen, die unter diesen Abschnitt fallen, gilt bei Verwendung eines Fahrzeugs nach Nummer 1.3 eine andere Abfolge. Nach neun Stunden Beförderung müssen sie eine ausreichende Ruhepause von mindestens einer Stunde erhalten. Diese Pause dient dem Tränken und nötigenfalls dem Füttern. Danach sind weitere neun Stunden Beförderung zulässig.

Die Regel mit bis zu 24 Stunden und Tränken alle acht Stunden gilt für diese Fohlen also nicht.

Nach der Beförderungsdauer: entladen und mindestens 24 Stunden ruhen

Ist die festgesetzte Beförderungsdauer erreicht, müssen die unter diesen Abschnitt fallenden Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden. Danach müssen sie mindestens 24 Stunden ruhen.

Diese Ruhezeit ist etwas anderes als die Versorgung während der Fahrt. Die Pflicht schließt ausdrücklich das Entladen ein. Das Tränken unterwegs ersetzt die Ruhezeit nicht.

Sonderregeln für Bahn und Schiff

Bahntransport

Bei Bahntransporten der erfassten Tiere ist eine Beförderungsdauer von mehr als acht Stunden grundsätzlich unzulässig. Werden jedoch die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4 erfüllt, mit Ausnahme der Anforderungen an die Ruhezeiten, gilt die jeweilige Beförderungsdauer nach Nummer 1.4.

Seetransport und direkter Linienverkehr

Bei Seetransporten darf die Beförderungsdauer für die erfassten Tiere acht Stunden nur überschreiten, wenn die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4 erfüllt sind. Ausgenommen sind dabei die Anforderungen an Beförderungsdauer und Ruhezeiten.

Eine besondere Regel gilt für den direkten Linienverkehr per Schiff zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft. Werden Fahrzeuge auf das Schiff verladen, ohne die Tiere zu entladen, ist nach dem Entladen im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden erforderlich. Das gilt, sofern die Dauer der Seebeförderung nicht den allgemeinen Regeln der Nummern 1.2 bis 1.4 entspricht.

Begrenzte Verlängerung und Regel für Schlachttiere

Die Beförderungsdauer nach den Nummern 1.3, 1.4 und 1.7 Buchstabe b darf im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden. Dabei ist insbesondere die Nähe des Bestimmungsortes zu berücksichtigen. Ein pauschaler Zeitaufschlag ist das nicht.

Für Schlachttiertransporte dürfen die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Höchstdauer von acht Stunden vorsehen, wenn Versandort und Bestimmungsort im eigenen Hoheitsgebiet liegen. Diese Möglichkeit besteht unbeschadet der Nummern 1.3 bis 1.8. Ob ein Staat davon Gebrauch macht, legt dieser Abschnitt nicht fest.

Häufige Fragen

Wie lange dürfen Pferde nach diesem Abschnitt transportiert werden?

Für Hausequiden außer registrierten Equiden gelten grundsätzlich acht Stunden. Wird ein Fahrzeug nach Nummer 1.3 verwendet und sind die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels VI erfüllt, sind bis zu 24 Stunden vorgesehen. Für noch nicht abgesetzte, mit Milch ernährte Fohlen gilt eine eigene Regelung. Lufttransporte sind ausgenommen.

Wie oft müssen Pferde auf einer längeren Beförderung getränkt werden?

Bei der Beförderung nach Nummer 1.4 Buchstabe c müssen die erfassten Hausequiden alle acht Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Voraussetzung ist ein Fahrzeug nach Nummer 1.3. Für noch nicht abgesetzte, mit Milch ernährte Fohlen gilt Buchstabe a.

Welche Pause gilt für noch nicht abgesetzte, mit Milch ernährte Fohlen?

Fallen sie unter diesen Abschnitt und wird ein Fahrzeug nach Nummer 1.3 verwendet, müssen sie nach neun Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause zum Tränken und nötigenfalls Füttern erhalten. Danach sind weitere neun Stunden Beförderung zulässig.

Müssen die Pferde nach der festgesetzten Beförderungsdauer aus dem Fahrzeug?

Ja. Die unter diesen Abschnitt fallenden Tiere müssen entladen, gefüttert und getränkt werden und mindestens 24 Stunden ruhen.

Quellen

  1. Anhang I.13 REG_2005_1 – KAPITEL V ZEITABSTÄNDE FÜR DAS FÜTTERN UND TRÄNKEN SOWIE BEFÖRDERUNGSDAUER UND RUHEZEITEN 1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine — // PRIMAMCP (Konsolidierte Fassung, Stand: 14.12.2019)

Geschrieben von Equidara-Redaktion. Stand: 6. Oktober 2026.

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