Versicherung

Unfall beim Probereiten: Wann der Halter haftet und warum die Versicherung eine eigene Frage ist

Nach deutschem Recht kann der Pferdehalter auch ohne eigenes Verschulden haften. Ein Mitverschulden des Reiters kann die Haftung mindern. Ob eine Versicherung zahlt, ist eine eigene Frage. Was das für dich als Probereiter oder Halter bedeut

Equidara-Redaktion · 4. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit

Unfall beim Probereiten: Wann der Halter haftet und warum die Versicherung eine eigene Frage ist
Archivbild. Foto: kallerna, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Nach deutschem Recht kann der Pferdehalter bei einem Unfall beim Probereiten auch ohne eigenes Verschulden haften. Voraussetzung ist, dass ein tiertypisches Verhalten den Schaden verursacht hat. Deine eigene Mitverantwortung als Reiter kann die Haftung mindern. Ob eine Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt, ist eine eigene Frage. Eine bestehende Versicherung bedeutet nicht automatisch, dass auch die Nutzung durch einen fremden Reiter erfasst ist.

Tierhalterhaftung: Es braucht nicht immer einen Fehler des Halters

Laut WESTERNREITER ONLINE kann die deutsche Tierhalterhaftung ohne eigenes Verschulden bestehen. Als sogenannte Luxustierhalter nennt die Quelle insbesondere Privatreiter mit ihrem Sportpferd und gemeinnützige Reitvereine mit eigenen Pferden. Entscheidend ist, dass sich im Schaden eine typische Tiergefahr verwirklicht hat.

Ob der Halter beim Proberitt etwas falsch gemacht hat, ist deshalb nicht allein ausschlaggebend. Nach dem von WESTERNREITER ONLINE angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2013 kann die Haftung selbst dann bestehen, wenn der Halter vom konkreten Proberitt nichts wusste.

Auch dein eigenes Interesse am Reiten schließt einen Anspruch nicht grundsätzlich aus. Laut derselben Quelle kann ein Reiter, der ein fremdes, geliehenes Pferd im eigenen Interesse nutzt, grundsätzlich von der Gefährdungshaftung des Halters profitieren.

Probereiten bedeutet nicht automatisch „auf eigene Gefahr“

Ein Proberitt zur Anbahnung eines Pferdekaufs führt laut WESTERNREITER ONLINE regelmäßig nicht zu einem stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluss.

Für eine Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr gelten engere Voraussetzungen. Du müsstest dich im Einzelfall bewusst einer besonderen Tiergefahr ausgesetzt haben, also Risiken übernommen haben, die über die gewöhnliche Gefahr eines Rittes hinausgehen. Nach der Quelle reichen dafür folgende Umstände nicht aus:

Auch die bloße Überlassung eines Pferdes zum Probereiten macht dich laut WESTERNREITER ONLINE nicht zum Tierhüter, also nicht zu der Person, die die Aufsicht über das Pferd übernommen hat. Das gilt erst recht, wenn der Halter oder eine von ihm bevollmächtigte Person dabei ist.

Mitverschulden kann die Haftung mindern

Dass ein Proberitt nicht automatisch auf eigene Gefahr erfolgt, heißt nicht, dass dein Verhalten keine Rolle spielt. Verursachst du den Schaden etwa durch grobe Reitfehler mit, kann die Haftung laut WESTERNREITER ONLINE zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden. Diesen Umstand muss der Halter beweisen.

Die redaktionellen Leitsätze bei JuraForum zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2000, einem Fall aus dem Reitunterricht, halten ebenfalls fest: Eine Haftungsminderung setzt ein nachweisbares Mitverschulden des Reiters voraus. Allein der Sturz vom Pferd genügt dafür nicht.

Wie stark es auf die Umstände ankommt, zeigt ein Fall des Landgerichts Ravensburg vom 5. September 2023, den WESTERNREITER ONLINE beschreibt. Ein Kaufinteressent setzte den Proberitt mit einem zeitweise angespannten und nervös wirkenden Pferd fort und kam dabei zu Schaden. Die Quelle nennt für diesen Fall ein Mitverschulden von 30 Prozent. Ein nervöses Pferd schließt die Haftung also nicht aus, kann aber beim Mitverschulden ins Gewicht fallen. Die Quote gilt für den entschiedenen Fall, nicht für jeden Proberitt mit einem nervösen Pferd.

Fremdreiter: Haftung und Versicherungsschutz getrennt betrachten

Dass der Halter haftet, beantwortet noch nicht die Frage, ob seine Versicherung den Schaden übernimmt. Das zeigt ein Fall mit einer Reitbeteiligung, über den Legal Tribune Online berichtet. Im Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. März 2017 änderte die vereinbarte Reitbeteiligung nichts an der Haltereigenschaft. Ein stillschweigender Haftungsausschluss entstand in diesem Fall ebenfalls nicht.

Die verletzte Reitbeteiligung war aber nicht von der Haftpflichtversicherung der Pferdeeigentümerin erfasst. Die vorhandene Versicherung deckte diese Nutzung also nicht ab. Für dich als Halter oder Fremdreiter sind deshalb zwei Fragen auseinanderzuhalten: Wer haftet für den Unfall, und ist die betreffende Nutzung vom Versicherungsschutz erfasst?

Der Fall hatte außerdem eine Besonderheit: Die Geschädigte war beim Unfall Tierhüterin, hatte also die Aufsicht über das Pferd. Sie konnte die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen, dass ein Sorgfaltsverstoß von ihr den Schaden verursacht hatte. Deshalb haftete die Eigentümerin laut Legal Tribune Online nur zur Hälfte. Beim Probereiten liegt das in der Regel anders, weil dich die bloße Überlassung des Pferdes nicht zum Tierhüter macht.

Rechtsschutz betrifft die Kosten eines Streits

Eine Rechtsschutzversicherung kann laut WESTERNREITER ONLINE Prozessrisiken einschließlich möglicher Gutachtenkosten abfedern. Die Quelle weist darauf hin, dass selbst wer einen Prozess gewinnt, auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben kann, wenn dem Schuldner das Geld fehlt.

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung zum deutschen Recht und ist keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung deines konkreten Unfalls wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Häufige Fragen

Haftet der Pferdehalter auch ohne eigenen Fehler?

Nach deutschem Recht kann die Tierhalterhaftung auch ohne eigenes Verschulden bestehen. Voraussetzung ist, dass ein tiertypisches Verhalten den Schaden verursacht hat. Ein Mitverschulden des geschädigten Reiters kann die Haftung mindern.

Reite ich beim Probereiten automatisch auf eigene Gefahr?

Nein. Laut WESTERNREITER ONLINE entsteht bei einem Proberitt zur Anbahnung eines Pferdekaufs regelmäßig kein stillschweigender Haftungsausschluss. Handeln auf eigene Gefahr setzt voraus, dass du bewusst besondere Risiken übernimmst, die über die gewöhnliche Gefahr eines Rittes hinausgehen.

Zahlt eine vorhandene Pferdehaftpflicht immer für einen Fremdreiter?

Nicht automatisch. In dem Fall mit einer Reitbeteiligung, über den Legal Tribune Online berichtet, war die verletzte Reitbeteiligung nicht von der Haftpflichtversicherung der Eigentümerin erfasst.

Genügt ein Sturz, um mir Mitverschulden anzulasten?

Nein. Laut den redaktionellen Leitsätzen bei JuraForum zum Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2000 setzt eine Haftungsminderung ein nachweisbares Mitverschulden voraus. Allein der Sturz vom Pferd genügt dafür nicht.

Quellen

  1. WESTERNREITER ONLINE, Erste Westernreiter Union Deutschland: Halterhaftung für Reitunfall beim Probereiten · westernreiter.ewu-bund.com
  2. Legal Tribune Online: OLG zu Reitbeteiligung – Halterin haftet für Unfall; Haftung und fehlender Versicherungseinschluss · lto.de
  3. OLG-HAMM - 24.01.2000, 13 U 166/99 - JuraForum.de
  4. Titelfoto: kallerna, Wikimedia Commons
  5. Lizenz des Fotos: CC BY-SA 4.0

Geschrieben von Equidara-Redaktion. Stand: 4. Oktober 2026.

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