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Tierhalterhaftung beim Tierarzt: Was ein BGH-Urteil für Pferdehalter bedeutet

Verletzt dein Pferd den Tierarzt bei der Behandlung, kannst du in Deutschland als Halter haften. Was der Bundesgerichtshof dazu entschieden hat und warum Haftung und Versicherungsschutz zwei verschiedene Fragen sind.

Equidara-Redaktion · 22. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Tierhalterhaftung beim Tierarzt: Was ein BGH-Urteil für Pferdehalter bedeutet
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Ja, in Deutschland kannst du als Pferdehalter auch gegenüber einem Tierarzt haften, den dein Pferd bei der Behandlung verletzt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Voraussetzung ist, dass die Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen. Ob deine Tierhalterhaftpflicht einen solchen Anspruch übernimmt, ist eine andere Frage. Das hängt vom vereinbarten Versicherungsschutz ab.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Im Urteil vom 17. März 2009 behandelte der Bundesgerichtshof einen Fall aus Deutschland: Ein Tierarzt erlitt bei einer rektalen Fiebermessung durch einen Pferdetritt einen Trümmerbruch am rechten Daumen. Seine Klage zielte vor allem auf Ersatz des Verdienstausfalls, den er geltend machte.

Daraus folgt nicht, dass jeder geltend gemachte Anspruch in voller Höhe berechtigt ist. Ob und in welcher Höhe gehaftet wird, prüft das Gericht im Einzelfall.

Für dich als Pferdehalter ist wichtig: Der Beruf des Verletzten schließt deine Haftung nicht grundsätzlich aus. Das gilt nach dem BGH für Personen, die sich aus beruflichen Gründen vorübergehend der Tiergefahr aussetzen, ohne die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen.

Die rechtliche Grundlage in Deutschland

Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB

Nach dem BGH haftet ein Tierhalter einem Tierarzt für Verletzungen durch das Verhalten des behandelten Tieres, soweit die Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen. Diese Einschränkung gehört dazu. Nicht jede Verletzung bei einer Behandlung begründet automatisch einen Anspruch gegen den Halter.

Die Tierhalterhaftung ist eine Gefährdungshaftung. Der BGH beschreibt das Handeln auf eigene Gefahr als eine Rechtsfigur, die bestimmte Fälle von dieser Haftung ausnehmen soll. Gemeint sind Fälle, in denen der Schaden dem Handeln des Geschädigten selbst statt der Tiergefahr zuzurechnen ist und die Haftung deshalb nach dem Zweck der Vorschrift unangemessen erscheint.

Warum „auf eigene Gefahr“ nicht einfach genügt

Dass ein Tierarzt die Behandlung übernimmt, führt nach dem BGH regelmäßig nicht zu einem Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr. Das gilt, wenn er sich aufgrund einer vertraglichen Absprache mit dem Tierhalter der Tiergefahr aussetzt, um am Tier zu arbeiten.

Handeln auf eigene Gefahr setzt nach dem BGH mehr voraus: Die Person kennt die besonderen Umstände einer konkreten Gefahr und geht trotzdem eine drohende Eigengefährdung ein. Und sie hat dafür keinen triftigen rechtlichen, beruflichen oder sittlichen Grund.

Bei einer Behandlung, die der Tierhalter veranlasst hat, sieht der BGH gerade einen solchen triftigen Grund. Ein widersprüchliches Verhalten des Tierarztes liegt darin nicht. Ganz ausgeschlossen ist die Tierhalterhaftung laut BGH nur in Ausnahmefällen, wenn es gegen Treu und Glauben verstieße, den Anspruch geltend zu machen.

Mitverursachung kann den Anspruch mindern

Ob ein Anspruch besteht und wie hoch er ist, sind zwei getrennte Fragen. Nach dem BGH kann ein Fehlverhalten des Tierarztes, das die Verletzung mitverursacht hat, den Anspruch nach § 254 BGB mindern.

Auch dass sich der Geschädigte selbst der Tiergefahr ausgesetzt hat, wird laut BGH regelmäßig erst bei der Abwägung nach § 254 BGB berücksichtigt. Dabei geht es um die Anteile an Verursachung und Verschulden. Das ist etwas anderes als ein vollständiger Ausschluss der Haftung von Anfang an.

Weder die Berufserfahrung des Tierarztes noch die Übernahme der Behandlung beantworten also allein die Haftungsfrage. Und aus der Verletzung allein lässt sich die Höhe eines berechtigten Anspruchs nicht ableiten.

Haftung ist nicht dasselbe wie Versicherungsschutz

Die Haftung betrifft die Frage, ob du gegenüber einer verletzten Person einstehen musst. Der Versicherungsschutz betrifft die Leistungen, die im Versicherungsvertrag vereinbart sind. Ein Urteil zur Tierhalterhaftung sagt deshalb nichts über den Leistungsumfang deiner Police.

Wenn du eine Tierhalterhaftpflicht für dein Pferd prüfst, halte diese beiden Ebenen auseinander. Die hier erläuterte Entscheidung ist keine Zusage, dass eine bestimmte Versicherung den geschilderten Fall übernimmt.

Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage in Deutschland allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn du einen konkreten Haftungsfall einordnen lassen möchtest, wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Häufige Fragen

Kann ich als Pferdehalter gegenüber einem Tierarzt haften?

Ja. Nach dem Bundesgerichtshof kannst du in Deutschland für Verletzungen durch das behandelte Tier haften, soweit die Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen.

Schließt „Handeln auf eigene Gefahr“ die Haftung bei einer tierärztlichen Behandlung aus?

Laut BGH regelmäßig nicht, wenn der Tierarzt aufgrund einer vertraglichen Absprache mit dem Halter am Tier arbeitet. Eine vom Halter veranlasste Behandlung ist ein triftiger Grund, sich der Tiergefahr auszusetzen.

Kann ein Fehler des Tierarztes den Anspruch mindern?

Ja. Nach dem BGH kann ein Fehlverhalten des Tierarztes, das die Verletzung mitverursacht hat, den Anspruch in Deutschland nach § 254 BGB mindern.

Welcher Schaden wurde im entschiedenen Fall geltend gemacht?

Der Tierarzt erlitt bei einer rektalen Fiebermessung durch einen Pferdetritt einen Trümmerbruch am rechten Daumen. Seine Klage zielte vor allem auf Ersatz des behaupteten Verdienstausfalls.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 166/08 (17.03.2009)

Geschrieben von Equidara-Redaktion. Stand: 22. Oktober 2026.

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