Tierschutz

Equidenpass und Schlachtausschluss: Was Behandlung und Verkauf bedeuten

Eine notwendige Behandlung kann den Schlachtstatus deines Pferdes dauerhaft ändern. Hier liest du, wie sich der Ausschluss von einer Wartezeit unterscheidet und welche Passangaben beim Verkauf zählen.

Equidara-Redaktion · 22. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Equidenpass mit Angaben zum Schlachtstatus und zur Arzneimittelbehandlung
KI-generiertes Bild

Eine Medikamentengabe kann dazu führen, dass dein Pferd dauerhaft von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird. Nicht jede Behandlung hat diese Folge. Je nach Arzneimittel kommt stattdessen eine Wartezeit von sechs Monaten mit einem eigenen Passeintrag infrage. Laut dem Paint Horse Club Germany ist ein eingetragener Schlachtausschluss unwiderruflich. Ein Verkauf hebt ihn also nicht auf. Wichtig ist deshalb, den Schlachtstatus und die übrigen Einträge im Equidenpass auseinanderzuhalten.

Welche Rechtsgrundlage in der EU gilt

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 regelt in der EU die Identifizierung und Registrierung von Equiden sowie die Muster ihrer Identifizierungsdokumente. Für den Schlachtstatus sind unter anderem die Artikel 38 und 39 maßgeblich.

Nach Erwägungsgrund 1 müssen Unternehmer, die Equiden halten, deren individuelle Identifizierung sicherstellen. Dazu gehören ein individueller Code, ein ordnungsgemäß ausgefülltes, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument und ein damit eindeutig verknüpftes physisches Identifizierungsmittel oder eine andere Identifizierungsmethode.

Der Equidenpass dient aber nicht nur dazu, ein Pferd zu identifizieren. Laut dem Paint Horse Club Germany ist er auch Bestandteil der Lebensmittelketteninformation. Der Verband aus Deutschland erläutert die EU-Vorgaben. Seine Angaben zur Passstelle und zur Datenbank HI-Tier gelten für den Ablauf in Deutschland.

Schlachtausschluss und Wartezeit sind nicht dasselbe

Laut dem Paint Horse Club Germany gelten Equiden nach Artikel 38 Absatz 1 grundsätzlich als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt. Die Ausnahme ist der unwiderrufliche Ausschluss durch einen ausgefüllten und unterzeichneten Eintrag in Abschnitt II Teil II des Passes gemäß Anhang II Teil 1.

Das beschreibt den rechtlichen Schlachtstatus. Es heißt nicht, dass ein Pferd tatsächlich zur Schlachtung vorgesehen ist.

Wenn eine Behandlung den Status dauerhaft ändert

Laut dem Paint Horse Club Germany muss der verantwortliche Tierarzt nach Artikel 39 prüfen, ob das Pferd zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen ist. Je nach Arzneimittel muss er dann gegebenenfalls einen Schlachtausschluss im Equidenpass eintragen.

Den Ausschluss nehmen nach der Darstellung des Verbands gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und b der verantwortliche Tierarzt oder die zuständige Behörde vor. Eigentümer oder Vertreter einer Eigentümergemeinschaft können den Status demnach nicht mehr selbst bestimmen. Auch der Tierarzt darf das Pferd laut Verband nicht allein auf Wunsch des Eigentümers zum Nicht-Schlachtpferd erklären. Dafür muss eine notwendige Behandlung den Ausschluss nach Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 39 erfordern.

Wenn eine Wartezeit von sechs Monaten gilt

Erwägungsgrund 5 der EU-Verordnung beschreibt eine Wartezeit von sechs Monaten für Arzneimittel mit Stoffen, die für die Behandlung von Equiden als wesentlich gelten oder gegenüber anderen verfügbaren Behandlungen einen zusätzlichen klinischen Nutzen haben.

Laut dem Paint Horse Club Germany wird in diesem Fall das Datum der letzten Verabreichung im Pass eingetragen. Dieser Eintrag ist kein dauerhafter Schlachtausschluss. Wie eine konkrete Behandlung einzuordnen ist, klärst du mit deinem Tierarzt.

Was beim Verkauf wichtig ist

Als Käufer oder Verkäufer schaust du im Pass auf zwei getrennte Angaben:

Der Eigentümerwechsel ändert die Passdaten, nimmt aber keinen Schlachtausschluss zurück. Eine eingetragene Wartezeit solltest du umgekehrt nicht mit einem dauerhaften Ausschluss verwechseln.

Nach der Darstellung des Paint Horse Club Germany müssen Halter Änderungen der Passdaten fristgemäß an die passausgebende Stelle melden. Der Verband nennt ausdrücklich Änderungen des Schlachtstatus, den Eigentümerwechsel, die Schlachtung und den Tod des Tieres.

Statusänderung an die Passstelle melden

Für den Ablauf in Deutschland, den der Paint Horse Club Germany beschreibt, muss der Eigentümer beziehungsweise Unternehmer als Halter den Equidenpass innerhalb von höchstens sieben Tagen zur Statusänderung bei der zuständigen ausstellenden Stelle hinterlegen. So kann der Verband die Daten in HI-Tier eintragen.

Nach seiner Darstellung sind die passausgebenden Stellen für die Eintragung in HI-Tier zuständig. Dafür zu sorgen, dass die nötigen Angaben dort ankommen, ist aber Sache des Tierhalters und nicht des Zuchtverbands. Der Eintrag im Pass und die Meldung an die Passstelle sind also zwei getrennte Schritte. Bei rechtlichen Fragen zu einem konkreten Verkauf hilft dir eine Anwältin oder ein Anwalt.

Häufige Fragen

Führt jede Medikamentengabe zum dauerhaften Schlachtausschluss?

Nein. Laut dem Paint Horse Club Germany wird je nach Arzneimittel gegebenenfalls ein Schlachtausschluss eingetragen oder, bei einer Wartezeit von sechs Monaten, das Datum der letzten Verabreichung.

Kann ich mein Pferd allein auf eigenen Wunsch ausschließen lassen?

Nach der Darstellung des Paint Horse Club Germany nicht. Der Tierarzt darf den Ausschluss nicht allein auf Wunsch des Eigentümers eintragen, sondern erst, wenn eine notwendige Behandlung ihn nach Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 erfordert.

Hebt ein Verkauf den Schlachtausschluss auf?

Nein. Laut dem Paint Horse Club Germany ist der Ausschluss unwiderruflich. Der Eigentümerwechsel ist eine Änderung der Passdaten und muss fristgemäß an die passausgebende Stelle gemeldet werden.

Welche Frist nennt der Paint Horse Club Germany für die Statusänderung?

Für den Ablauf in Deutschland muss der Halter den Pass laut dem Verband innerhalb von höchstens sieben Tagen zur Statusänderung bei der zuständigen ausstellenden Stelle hinterlegen.

Quellen

  1. Europäische Union – Durchführungsverordnung (EU) 2021/963, insbesondere Artikel 38–42 zu Schlachtstatus und Arzneimittelbehandlung (eur-lex. (10.06.2021)
  2. Paint Horse Club Germany – Änderungen beim Equidenpass; unwiderruflicher Schlachtausschluss, Wartezeit und Meldung an die Passstelle (phcg.i (16.10.2022)

Geschrieben von Equidara-Redaktion. Stand: 24. Oktober 2026.

Fachlich geprüft von Melissa Hinze, Pferdezüchterin und Pferdehändlerin, Gründerin von Equidara.

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