Recht & Sicherheit

Zweisprachiger Pferdekaufvertrag: Rechtswahl, Gerichtsstand und die Falle UN-Kaufrecht

Bei einem Verkauf über die Grenze entscheiden drei Sätze darüber, wie ein späterer Streit ausgeht: welches Recht gilt, welches Gericht zuständig ist und welche Sprachfassung maßgeblich ist. Dazu kommt eine Regel, die fast immer übersehen wird.

Equidara-Redaktion · 6. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Zweisprachiger Pferdekaufvertrag: Rechtswahl, Gerichtsstand und die Falle UN-Kaufrecht
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Ein Pferd geht nach Spanien, Polen oder in die Niederlande. Der Vertrag wird zweisprachig aufgesetzt, meistens Deutsch und Englisch, und beide Seiten unterschreiben zufrieden. Gestritten wird selten über den Preis. Gestritten wird darüber, wessen Recht gilt, wenn ein halbes Jahr später etwas nicht stimmt.

Welches Recht gilt, wenn nichts vereinbart ist

Für die EU bestimmt die Rom-I-Verordnung, welches Recht auf einen Vertrag anzuwenden ist. Der Grundsatz steht in Artikel 3: Die Parteien wählen das Recht selbst, ausdrücklich oder so, dass es sich eindeutig aus dem Vertrag ergibt.

Fehlt eine Wahl, greift Artikel 4. Für Kaufverträge über bewegliche Sachen gilt dann das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verkauft eine deutsche Züchterin nach Spanien, gilt also ohne abweichende Vereinbarung deutsches Recht.

Das ist für die deutsche Seite meist günstig, sollte aber nicht dem Zufall überlassen bleiben: Der gewöhnliche Aufenthalt lässt sich im Einzelfall diskutieren, und beim Kauf von einem Händler im Ausland dreht sich das Bild um.

Eine Klausel, die das gewählte Recht klar benennt, ist deshalb besser als Schweigen. Vermeide Mischformen, die für einzelne Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen berufen. Sie erzeugen mehr Probleme, als sie lösen.

Die Falle: das UN-Kaufrecht

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, kurz CISG, gilt für Kaufverträge zwischen Parteien aus verschiedenen Vertragsstaaten. Deutschland und die meisten europäischen Länder gehören dazu. Es gilt automatisch und verdrängt in seinem Anwendungsbereich das nationale Kaufrecht.

Genau das übersehen zweisprachige Verträge am häufigsten. Wer „Es gilt deutsches Recht" schreibt, hat das UN-Kaufrecht damit nicht ausgeschlossen, denn das CISG ist Teil des deutschen Rechts. Nötig ist ein ausdrücklicher Satz, etwa: „Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen."

Ob der Ausschluss klug ist, hängt vom Fall ab. Das CISG kennt eigene Regeln zu Mängelrügen, Fristen und Rechtsbehelfen, die von den gewohnten abweichen, unter anderem eine Pflicht, Mängel innerhalb angemessener Frist zu rügen. Entscheidend ist, dass die Frage bewusst beantwortet wird und nicht übersehen.

Zu beachten: Das CISG gilt nicht für Käufe von Verbrauchern zum privaten Gebrauch, wenn der Verkäufer das erkennen konnte.

Der Gerichtsstand

Nach der Brüssel-Ia-Verordnung können die Parteien ein zuständiges Gericht vereinbaren; das regelt Artikel 25. Ohne Vereinbarung wird grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten geklagt.

Bei Verbraucherverträgen sind beide Wahlmöglichkeiten eingeschränkt. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher und richtet seine Tätigkeit auf dessen Land aus, kann der Verbraucher in der Regel an seinem Wohnsitz klagen, und eine davon abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist nur begrenzt wirksam. Das lässt sich nicht wegverhandeln.

Wichtig ist der praktische Blick: Ein Gerichtsstand in Deutschland nützt wenig, wenn das Vermögen des Beklagten in Portugal liegt. Vollstreckt wird dort, wo etwas zu holen ist. Innerhalb der EU ist das dank der Verordnung handhabbar, aber es kostet Zeit und Geld.

Welche Sprachfassung gilt

Ein zweisprachiger Vertrag braucht einen Satz dazu, welche Fassung im Zweifel maßgeblich ist. Ohne ihn streiten die Parteien zusätzlich über Übersetzungsfragen, und bei juristischen Begriffen gibt es selten eine saubere Entsprechung.

Üblich und praktikabel: Die Fassung in der Sprache des gewählten Rechts ist maßgeblich. Wer deutsches Recht wählt, erklärt also die deutsche Fassung für verbindlich und die andere für eine Übersetzung zur Information.

Für die Gegenseite ist das zumutbar, wenn die Übersetzung sorgfältig ist. Unzumutbar wird es, wenn jemand eine Fassung unterschreibt, die er nicht versteht und die ihm niemand erklärt hat.

Was außerdem in einen Auslandsvertrag gehört

Bei hohen Kaufpreisen oder Käufern außerhalb der EU lohnt ein anwaltlicher Blick, insbesondere wegen Zoll, Einfuhr und der Frage, wie ein Urteil im Zielland durchgesetzt wird.

Häufige Fragen

Welches Recht gilt bei einem Pferdeverkauf ins Ausland?

Das Recht, das die Parteien wählen (Art. 3 Rom-I-Verordnung). Ohne Wahl gilt für Kaufverträge das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4). Eine klare Klausel ist besser, als die Frage offenzulassen.

Warum muss das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden?

Weil es bei grenzüberschreitenden Käufen automatisch gilt und Teil des deutschen Rechts ist. Der Satz „Es gilt deutsches Recht" schließt es deshalb nicht aus. Nötig ist eine eigene Klausel, die die Anwendung des CISG ausschließt, wenn man das will.

Kann ich den Gerichtsstand frei vereinbaren?

Zwischen Unternehmen weitgehend ja (Art. 25 Brüssel Ia). Bei Verbraucherverträgen ist die Wahl eingeschränkt: Richtet ein Unternehmer seine Tätigkeit auf das Land des Verbrauchers aus, kann dieser in der Regel an seinem Wohnsitz klagen.

Welche Sprachfassung gilt bei einem zweisprachigen Vertrag?

Die, die ihr dafür bestimmt. Üblich ist die Fassung in der Sprache des gewählten Rechts; die andere gilt dann als Übersetzung zur Information. Ohne eine solche Klausel wird im Streitfall zusätzlich über Übersetzungsfragen gestritten.

Was gehört bei einem Auslandsverkauf sonst in den Vertrag?

Währung und Zahlungsweg samt Gebühren, die Organisation des Transports und der Gefahrübergang, die Papiere (Equidenpass, Tiergesundheitsbescheinigung, TRACES), die Ankaufsuntersuchung mit Frist und Folge sowie ein Eigentumsvorbehalt, wenn nicht vollständig bei Übergabe gezahlt wird.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), Art. 3 und 4 – anzuwendendes Recht (EUR-Lex)
  2. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia), u. a. Art. 25 – Gerichtsstandsvereinbarung (EUR-Lex)
  3. UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG): Text und Vertragsstaaten (UNCITRAL)
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 zur Identifizierung und Registrierung von Equiden (EUR-Lex)

Geschrieben von Equidara-Redaktion. Stand: 9. Oktober 2026.

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