Kaufen & Verkaufen

Pferd online kaufen: Was im Vertrag stehen muss, wenn niemand probegeritten ist

Ein Widerrufsrecht gibt es beim Pferdekauf fast nie. Wer ohne Besichtigung kauft oder verkauft, ist auf den Vertrag angewiesen. Vier Punkte senken das Risiko wirklich: Verwendungszweck, Ankaufsuntersuchung mit Frist, gestaffelte Zahlung und ein ehrliches Video.

Equidara-Redaktion · 6. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Pferde wechseln heute oft über Entfernungen den Besitzer, manchmal über Ländergrenzen und ohne dass der Käufer je im Sattel saß. Das kann gut gehen. Es geht dann gut, wenn beide Seiten vorher aufschreiben, worauf sie sich einigen, statt sich auf ein Rückgaberecht zu verlassen, das es meistens gar nicht gibt.

Das Widerrufsrecht gilt seltener, als die meisten denken

Die vierzehn Tage, die man aus dem Onlinehandel kennt, stammen aus dem Fernabsatzrecht. Es setzt zwei Dinge voraus: Auf der einen Seite steht ein Unternehmer, auf der anderen ein Verbraucher, und der Vertrag kommt ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande (§ 312c BGB, § 312g BGB).

Für den Pferdemarkt heißt das:

Und selbst dort, wo das Recht besteht, ist die Rückabwicklung eines lebenden Tieres über hunderte Kilometer für alle Beteiligten eine Zumutung. Verlass dich also nicht darauf, sondern auf den Vertrag.

Die Beschreibung wird zum Maßstab

Wer nicht geritten ist, hat keinen eigenen Eindruck. An dessen Stelle tritt das, was im Vertrag steht. Ein Pferd ist unter anderem dann mangelhaft, wenn es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 BGB).

Deshalb gehört der Verwendungszweck ausdrücklich hinein. „Freizeitpferd für gelegentliche Ausritte im Gelände" ist ein anderer Maßstab als „Nachwuchspferd für Springprüfungen der Klasse M". Verkäufer sollten nur den Zweck bestätigen, den sie wirklich beurteilen können: Wer den engeren bestätigt, schafft sich eine Haftung, die er beim Verkauf vor Ort nicht hätte.

Dazu gehört eine nüchterne Liste dessen, was das Pferd nachweislich kennt und was nicht: Verladen, Schmied, Klinikaufenthalte, Verkehr, Hunde, Boxen- und Weidehaltung, Verhalten in der Gruppe, Reiterwechsel. Bei einem Besuch klärt sich das beiläufig. Aus der Ferne fällt es sonst durch.

Die Ankaufsuntersuchung ist der eigentliche Schutz

Drei Punkte sollten im Vertrag stehen.

Wer beauftragt. Der Käufer wählt den Tierarzt, und zwar nicht den Haustierarzt des Verkäufers. Das ist kein Misstrauen, sondern der Kern der Sache: Wer beauftragt, ist Vertragspartner des Tierarztes und bekommt den Befund.

Bis wann. Wann findet die Untersuchung statt, wann liegt das Ergebnis vor, bis wann muss sich der Käufer erklären? Ohne Fristen hängt der Verkauf in der Luft, und beide Seiten werden nervös.

Welche Folge. Eine Klausel wie „bei negativer AKU tritt der Käufer zurück" hilft wenig, weil kaum eine Untersuchung ganz ohne Anmerkung bleibt. Besser ist eine Schwelle, die sich auf den vereinbarten Verwendungszweck bezieht: Befunde, die diese Nutzung nach tierärztlicher Einschätzung erheblich einschränken, berechtigen zum Rücktritt.

Lass dir außerdem die Bilddaten aushändigen, nicht nur den Bericht. Damit ist eine Zweitmeinung möglich, ohne noch einmal zu reisen.

Video statt Probereiten: was aussagekräftig ist

Ein Video ersetzt den Ritt nicht, kann aber viel zeigen, wenn es ehrlich gemacht ist:

Für Verkäufer ist das kein Risiko, sondern Schutz. Wer eine steife Seite herausschneidet, bekommt sie spätestens bei der Untersuchung zurück, dann aber mit einem enttäuschten Gegenüber.

Geld in Stufen

Eine Anzahlung bei Vertragsschluss, der Rest bei Übergabe oder nach der Untersuchung: Das ist für beide Seiten die fairste Lösung. In den Vertrag gehört außerdem, was mit der Anzahlung passiert, wenn der Kauf an der Untersuchung scheitert. Ohne diesen Satz streitet man später genau darüber.

Bis zur vollständigen Zahlung bleibt das Pferd Eigentum des Verkäufers, wenn ihr einen Eigentumsvorbehalt vereinbart (§ 449 BGB). Das ist keine Misstrauenserklärung, sondern der Normalfall.

Vor der Überweisung: die Identität des Pferdes

Chip auslesen und mit dem Eintrag im Equidenpass abgleichen, Pass im Original ansehen, Eigentümer prüfen. Das dauert Minuten und beantwortet die Frage, ob das Pferd im Video dasselbe ist wie das auf dem Hof. Wer aus der Ferne kauft, lässt das von der Person erledigen, die ohnehin hinfährt: dem Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung.

Die passenden Musterverträge mit Feldern für Verwendungszweck, Untersuchung, Anzahlung und Eigentumsvorbehalt gibt es hier kostenlos.

Häufige Fragen

Habe ich beim Pferdekauf im Internet ein Widerrufsrecht?

Nur wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft und der Vertrag ausschließlich aus der Ferne zustande kommt. Zwischen Privatpersonen gibt es kein Widerrufsrecht, auch nicht über eine Anzeigenplattform. Warst du beim Händler vor Ort, liegt in der Regel kein Fernabsatz mehr vor.

Wie sichere ich mich ab, wenn ich nicht probereiten kann?

Mit vier Punkten im Vertrag: dem vereinbarten Verwendungszweck, einer Ankaufsuntersuchung durch einen selbst gewählten Tierarzt mit klarer Frist, einer Regelung, welcher Befund zum Rücktritt berechtigt, und einer gestaffelten Zahlung mit Eigentumsvorbehalt.

Was muss ein gutes Verkaufsvideo zeigen?

Ungeschnittene Sequenzen quer zur Kamera, alle drei Gangarten auf beiden Händen, das Vorführen im Schritt auf hartem Boden und den ganzen Ablauf von Führen, Putzen, Satteln und Aufsteigen. Querformat, Originalton, keine Musik. Ein Zusammenschnitt wirkt wie ein Versteckspiel.

Wer soll die Ankaufsuntersuchung beauftragen?

Der Käufer, und zwar bei einem Tierarzt, der nicht der Haustierarzt des Verkäufers ist. Nur wer beauftragt, ist Vertragspartner des Tierarztes und hat Anspruch auf den Befund. Lass dir auch die Bilddaten geben, dann ist eine Zweitmeinung ohne weitere Reise möglich.

Wie prüfe ich aus der Ferne, ob das Pferd das richtige ist?

Über die Transpondernummer: Chip auslesen und mit dem Eintrag im Equidenpass abgleichen, Pass im Original ansehen, Eigentümer prüfen. Wer nicht selbst hinfährt, lässt das vom Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung erledigen.

Quellen

  1. § 312c BGB – Fernabsatzverträge (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz)
  2. § 312g BGB – Widerrufsrecht (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz)
  3. § 434 BGB – Sachmangel (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz)
  4. § 449 BGB – Eigentumsvorbehalt (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz)
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 zur Identifizierung und Registrierung von Equiden (EUR-Lex)

Geschrieben von Equidara-Redaktion. Stand: 6. Oktober 2026.

Mehr zum Thema

Passend dazu