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Ankaufsuntersuchung: Warum es seit 2018 keine Röntgenklassen mehr gibt

„Welche Klasse hat das Pferd?" ist die häufigste Frage beim Pferdekauf und seit 2018 die falsche. Der Röntgenleitfaden hat die Klassen abgeschafft. Was stattdessen im Befund steht, wer die Untersuchung bezahlt und was davon in den Kaufvertrag gehört.

Equidara-Redaktion · 4. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit

Kaum ein Gespräch über einen Pferdekauf kommt ohne die Frage nach der Klasse aus. Klasse eins wäre schön, zwei geht noch, ab drei wird es schwierig. Das Problem daran: Diese Klassen gibt es seit dem Röntgenleitfaden 2018 nicht mehr.

Was sich geändert hat

Der Leitfaden kommt von der Gesellschaft für Pferdemedizin und der Bundestierärztekammer. Mit der Fassung von 2018 wurden die alten Röntgenklassen abgeschafft. Stattdessen beschreibt der Tierarzt jeden abweichenden Befund und ordnet ein, ob daraus ein Risiko für eine spätere Lahmheit folgt.

Der Unterschied ist größer, als er klingt. Eine Klasse war eine Note, die man vergleichen konnte, auch ohne sie zu verstehen. Eine Beschreibung muss man lesen. Dafür sagt sie etwas aus: Ein Befund, der bei einem Freizeitpferd nie auffallen wird, kann bei einem Springpferd im Sport ein echtes Risiko sein. Genau das ließ sich mit einer Schulnote nicht ausdrücken.

Wer heute ein Inserat mit „Röntgenklasse 1" liest, sieht also entweder alte Bilder von vor 2018 oder eine Angabe, die jemand aus Gewohnheit hingeschrieben hat.

Was die Untersuchung umfasst

Die Ankaufsuntersuchung besteht aus zwei Teilen, die man getrennt bestellen kann.

Die klinische Untersuchung ist die Grundlage: Herz, Lunge, Augen, Zähne, Gliedmaßen, Beugeproben, Vorführen auf hartem und weichem Boden, oft unter dem Sattel. Sie zeigt, wie das Pferd heute geht und wo es empfindlich ist.

Die Röntgenuntersuchung kommt dazu, wenn Käufer oder Verkäufer es wollen. Üblich ist ein Standardsatz an Aufnahmen; wie viele es werden, bestimmt der Auftrag. Jede zusätzliche Aufnahme kostet Geld und kann Befunde zeigen, die nie Beschwerden machen. Das ist kein Argument gegen das Röntgen, sondern eines dafür, vorher mit dem Tierarzt zu besprechen, was wirklich nötig ist.

Wer beauftragt, wer zahlt, wem gehören die Bilder

Üblich ist: Der Käufer beauftragt den Tierarzt und bezahlt ihn. Dann arbeitet der Tierarzt für ihn und schuldet ihm die Aufklärung. Der Verkäufer stellt das Pferd zur Verfügung.

Lässt der Verkäufer vorab selbst untersuchen, ist das praktisch, ersetzt aber den eigenen Auftrag nicht unbedingt: Der Käufer bekommt dann einen Befund, der für jemand anderen erstellt wurde. Wer die Bilder später weitergeben darf und wie lange sie aufbewahrt werden, klärt man am besten vorher schriftlich mit der Praxis.

Was davon in den Kaufvertrag gehört

Drei Varianten sind üblich, und alle drei sollten im Vertrag stehen:

  1. Untersuchung gemacht. Datum, Tierarzt und Umfang in den Vertrag, das Protokoll als Anlage. Damit ist festgehalten, in welchem Zustand das Pferd am Tag der Übergabe war.
  2. Bewusst verzichtet. Auch das ist eine Entscheidung und gehört dokumentiert. Der Käufer trägt dann das Risiko verdeckter Mängel.
  3. Als Bedingung vereinbart. Der Kauf steht unter dem Vorbehalt einer Untersuchung ohne wesentliche Befunde. Ergeben sich Befunde, die die vorgesehene Nutzung einschränken, kann der Käufer innerhalb einer vereinbarten Frist zurücktreten.

In unseren Musterverträgen gibt es für all das eigene Felder, auch für den Ausbildungsstand und den Verwendungszweck. Das ist kein Beiwerk: Was dort steht, ist die vereinbarte Beschaffenheit, und für die haftet der Verkäufer auch dann, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

„Kleine" und „große AKU" sind keine festen Begriffe

Beide Ausdrücke halten sich hartnäckig, stehen aber für nichts Verbindliches. Was untersucht wird, ergibt sich aus dem Auftrag an den Tierarzt, nicht aus einem Namen. Sinnvoller ist es, den Umfang zu benennen: klinische Untersuchung, dazu eine bestimmte Zahl von Röntgenaufnahmen, auf Wunsch Blutbild, Ultraschall oder eine Untersuchung unter dem Reiter.

Das gilt auch für die Dokumentation. Lass dir den Umfang vor der Untersuchung schriftlich geben und danach das Protokoll aushändigen. Beides gehört zum Kaufvertrag und beantwortet später die Frage, worüber überhaupt gesprochen wurde.

Wenn Befunde auftauchen

Ein Befund beendet keinen Kauf, er eröffnet ein Gespräch. Üblich sind vier Wege:

  1. Weitermachen wie geplant. Der Befund ist für die vorgesehene Nutzung ohne Bedeutung, der Tierarzt erklärt warum, und das steht im Protokoll.
  2. Preis anpassen. Beide Seiten einigen sich auf einen niedrigeren Kaufpreis, der das Risiko abbildet.
  3. Zweite Meinung einholen. Gerade bei Grenzfällen ist eine weitere Einschätzung ihr Geld wert, vor allem wenn der Kaufpreis hoch ist.
  4. Vom Kauf zurücktreten. Das geht sauber nur, wenn ihr es vorher vereinbart habt. Ohne Vereinbarung ist der Kauf bindend, sobald er geschlossen ist.

Deshalb gehört die Reihenfolge stimmig in den Vertrag: erst die Bedingung formulieren, dann untersuchen lassen, dann entscheiden.

Was der Tierarzt leistet und was nicht

Die Untersuchung beschreibt den Zustand an einem Tag. Sie ist keine Garantie für die nächsten Jahre und auch kein Versprechen auf Rittigkeit oder Leistung. Ein Pferd kann mit Befunden zwanzig Jahre gesund arbeiten und ohne Befunde ein halbes Jahr später lahmen.

Was die Untersuchung leisten kann, ist eine ehrliche Entscheidungsgrundlage: Sie zeigt, welche Risiken man mitkauft. Was man mit dieser Information macht, bleibt eine Entscheidung zwischen Käufer und Verkäufer, und sie gehört in den Vertrag, nicht in die Erinnerung.

Ein Befund ist kein Urteil

Zwei Sätze, die man sich merken kann. Erstens: Ein Befund ohne Beschwerden ist erst einmal nur ein Bild. Zweitens: Entscheidend ist, wofür das Pferd gekauft wird. Deshalb gehört vor die Untersuchung das Gespräch darüber, was das Pferd können soll, und nach der Untersuchung das Gespräch mit dem Tierarzt darüber, was die Befunde für genau diesen Plan bedeuten.

Häufige Fragen

Gibt es noch Röntgenklassen beim Pferd?

Nein. Mit dem Röntgenleitfaden 2018 wurden die Klassen abgeschafft. Der Tierarzt beschreibt die abweichenden Befunde und ordnet ein, ob sich daraus ein Risiko für eine spätere Lahmheit ergibt. Angaben wie „Röntgenklasse 1" in Inseraten beziehen sich auf alte Aufnahmen oder sind Gewohnheit.

Wer bezahlt die Ankaufsuntersuchung?

Üblicherweise der Käufer, denn er beauftragt den Tierarzt und bekommt dafür dessen Aufklärung. Der Verkäufer stellt das Pferd zur Verfügung. Ein Befund, den der Verkäufer selbst hat erstellen lassen, ist für den Käufer nur eine Information, kein eigener Auftrag.

Welche Aufnahmen gehören zu einer Röntgenuntersuchung?

Das hängt vom Auftrag ab. Üblich ist ein Standardsatz, der sich erweitern lässt. Mehr Aufnahmen bedeuten mehr Kosten und mehr Befunde, von denen nicht jeder Beschwerden macht. Besprich vorher mit dem Tierarzt, was für den geplanten Einsatz des Pferdes sinnvoll ist.

Was gehört zur Ankaufsuntersuchung in den Kaufvertrag?

Datum, Tierarzt und Umfang, dazu das Protokoll als Anlage. Wurde bewusst verzichtet, gehört auch das hinein. Wer den Kauf von einem Ergebnis abhängig machen will, vereinbart eine Rücktrittsfrist für den Fall, dass Befunde die vorgesehene Nutzung einschränken.

Macht ein Befund das Pferd wertlos?

Nein. Ein Befund ohne Beschwerden ist zunächst ein Bild. Entscheidend ist, wofür das Pferd gekauft wird: Was im Freizeitbereich nie auffällt, kann im Sport ein Risiko sein. Genau diese Einordnung leistet der Leitfaden von 2018, die alte Klasseneinteilung konnte sie nicht leisten.

Quellen

  1. Röntgenleitfaden-2018 bringt einige Neuerungen (Bundestierärztekammer) (26.10.2017)
  2. Röntgenleitfaden (Gesellschaft für Pferdemedizin e. V.)
  3. Röntgenleitfaden (PDF der Bundestierärztekammer / equivetinfo)
  4. Auf einen Blick: Röntgen-Leitfaden 2018 (Pferdebetrieb)
  5. Pferderecht: Abschaffung der Röntgenklassen (BLTS Rechtsanwälte, Regensburg)
  6. Neuer Röntgen-Leitfaden Pferd: Schluss mit den Schulnoten (wir-sind-tierarzt.de) (26.10.2017)

Geschrieben von Equidara-Redaktion. Stand: 4. Oktober 2026.

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